Satzung der Bürgerstiftung Essingen

§ 1

Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Essingen“

(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Essingen (Ostalbkreis).

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck und Aufgaben der Stiftung

  1. (1) Zweck der Stiftung ist die Förderung und/oder die Würdigung
    • – der Bildung und Erziehung,
    • – der Wissenschaft und Forschung,
    • – der Jugend- und Seniorenhilfe,
    • – der Kunst und Kultur,
    • – der Heimatpflege und Denkmalpflege,
    • – des Sports,
    • – des Umwelt- und Naturschutzes und der Landschaftspflege
    • – des öffentlichen Gesundheitswesens
    • – sozialer Zwecke

in der Gemeinde Essingen. lm Einzelfall können die Zwecke auch außerhalb der Gemeinde Essingen gefördert werden, soweit ein Zusammenhang mit der Gemeinde Essingen besteht.

 

  1. (2) Die Stiftung wird sowohl unmittelbar als auch mittelbar tätig:
    1. a) Soweit sie mittelbar tätig wird, wird dies verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Spenden etc. und deren Weitergabe an steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Maßnahme des § 58 Nr. 1 AO, die die vorgenannten Aufgaben unmittelbar fördern und verfolgen.
    2. b)
      1. – Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung sowie öffentlicher Veranstaltungen, um den Stiftungszweck und Bürgerstiftungsgedanken in der Bevölkerung zu verankern;
      2. – Vergabe von Stipendien, Beihilfen, Preisen oder ähnlichen Unterstützungen auf den Gebieten des Stiftungszwecks;
      3. – Schaffung, Unterhaltung und Unterstützung lokaler kultureller Einrichtungen und Projekte.
    3. c) Die Zwecke können sowohl durch operative als auch fördernde Projektarbeit verwirklicht werden.
    4. d) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.
    5. e) Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.
    6. f) Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben der Gemeinde Essingen im Sinne der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gehören.
    7. g) Die Stiftung kann die Trägerschaft und Verwaltung für nichtrechtsfähige Stiftungen übernehmen.

§ 3

Gemeinnützige Zweckerfüllung

  1. (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind. oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen
  3. (3) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die Spenden müssen zeitnah und nur für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden. Die Stiftung kann für ein angemessenes Andenken ihrer Stifterinnen und Stifter sor-gen.
  4. (4) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Vorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.
  5. (5) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen. Empfänger von Stiftungsleistungen sollen über deren Verwendung Rechenschaft ablegen.

§ 4

Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden

  1. Das Stiftungsvermögen zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
  2. Das Stiftungsvermögen ist ertragsbringend anzulegen und in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
  3. Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Zustiftungen sollen sich auf einen in der Geschäftsordnung des Vorstands festgesetzten Mindestbetrag belaufen. Sie wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Spenden sind zeitnah zu verwenden. Ist die Art der Zuwendung nicht eindeutig bestimmt, entscheidet darüber der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.
  4. Zustiftungen können durch den Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsgeberin einem der vorbezeichneten Zweckbereiche oder innerhalb derer einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie können ab einem vom Vorstand festzusetzenden Betrag mit seinem Namen (Namenfonds) verbunden werden.

§ 5

Stiftungsorgane

  1. Organe der Stiftung sind der Vorstand, der Stiftungsrat und das Stifterforum.
  2. Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben, soweit es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Stiftung erlauben, Hilfspersonen, auch gegen Entgelt, beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
  3. Die Stiftung kann eine Geschäftsführung einrichten. Der Vorstand legt in diesem Fall in der Geschäftsordnung fest in welchem Umfang er Aufgaben überträgt und erteilt die erforderlichen Vollmachten. Die Geschäftsführung hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.
  4. Die Organe der Stiftung können sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere geregelt werden:
    • Einberufung,
    • Ladungsfristen und -formen,
    • Abstimmungsmodalitäten,
    • Beschlussfähigkeit sowie
  5. Rechte Dritter, an Sitzungen teilzunehmen.
    Die Mitglieder der Organe sind grundsätzlich ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Insoweit dürfen ihnen keine Vermögensvorteile zugewendet werden; angemessene Auslagen können jedoch erstattet werden.
  6. Die Mitglieder der Stiftungsorgane hatten nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 6

Zusammensetzung und Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf natürlichen Personen.
  2. Die Mitglieder des Vorstands werden durch den Stiftungsrat auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstands die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet durch
      1. Ablauf der Amtszeit des Mitglieds;
      2. Abberufung durch den Stiftungsrat; die Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich;
      3. Abberufung durch die Stiftungsbehörde;
      4. Tod des Mitglieds;
      5. Amtsniederlegung des Mitglieds; sie ist jederzeit zulässig und schriftlich gegenüber der Stiftung zu erklären.
  3. Der Vorstand wählt ein Vorstandsmitglied zur/zum Vorsitzenden, ein anderes Vorstandsmitglied zur/zum Stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands. Die/der Stellvertretende Vorsitzende hat die Rechte der/des Vorsitzenden, wenn diese/dieser verhindert ist oder sie/ihn mit ihrer/seiner Vertretung beauftragt.
  4. Die ersten Mitglieder des Vorstands werden von den Gründungsstiftern bestellt. Die Gründungsstifter bestimmen auch die/den erste/n Vorsitzende/n und die/den erste/n Stellvertretende/n Vorsitzende/n.
  5. Die ersten Mitglieder des Vorstands sowie Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstands sind der Stiftungsbehörde von dem Vorstand in seiner neuen Zusammensetzung unverzüglich mitzuteilen.

§ 7

Aufgaben des Vorstands

  1. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte der Stiftung, insbesondere die Durchführung der Maßnahmen zur Erfüllung des Stiftungszwecks. Er verwaltet das Stiftungsvermögen und verwendet die Stiftungserträge entsprechend den Gesetzen und der Satzung.
  2. Der Vorstand soll mindestens einmal im Jahr zusammentreten.
  3. Der Vorstand ist verpflichtet, über das Vermögen und die Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss und einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. Über die als Sondervermögen geführten Stiftungen ist gesondert Buch zu führen.Diese Unterlagen sind nach Genehmigung durch den Stiftungsrat jährlich der Stiftungsbehörde vorzulegen.
  4. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Gewinnung von Zustiftungen und Spenden;
    • Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel;
    • Erarbeitung von Vorschlägen zur Verwendung der Geldmittel;
    • Beschäftigung von Hilfspersonen;
    • Aufgabenübertragung an Dritte;
    • Entscheidung über die Zuschreibung unverbrauchter Erträge zum Stiftungsvermögen;
    • Annahme von Zustiftungen und Spenden;
    • Entscheidung, ob Zuwendungen mit kleineren Beträgen als Spenden verwendet werden (§ 4 Abs. 3);
    • Vorlage von Tätigkeitsberichten an den Stiftungsrat;
    • Bestellung und Überwachung der Geschäftsführung;
    • Festlegung der allgemeinen Richtlinien für die Tätigkeit der Geschäftsführung.
  5. Bei seiner Tätigkeit hat der Vorstand darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird.

§ 8

Entscheidungen des Vorstands, Sitzungen

  1. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. Die Beschlüsse werden in Sitzungen gefasst.
  2. Sitzungen des Vorstands sind abzuhalten, so oft es die Belange der Stiftung erfordern oder wenn ein Vorstandsmitglied die Einberufung verlangt.
  3. Die Einberufung erfolgt durch die/den Vorsitzende/n. Sie kann formlos und ohne Einhaltung einer besonderen Einladungsfrist erfolgen.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind oder – im Falle des Absatzes 7 – an der Beschlussfassung mitwirken. Die Vorstandsmitglieder können sich gegenseitig durch entsprechende Vollmacht vertreten.
  5. Vorstandsbeschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  6. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei seiner Mitglieder zu unterzeichnen. Nicht anwesende Mitglieder sind von den gefassten Beschlüssen schriftlich zu unterrichten.
  7. Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse auch im Wege der schriftlichen Umfrage, der telefonischen Umfrage oder der Umfrage per E-Mail gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Wird eine schriftliche Abstimmung oder Abstimmung per E-Mail durchgeführt, so ist in der vom Vorsitzenden den übrigen Vorstandsmitgliedern zuzuleitenden Aufforderung zur Stimmabgabe eine angemessene Frist für die Stimmabgabe bzw. die Erklärung des Widerspruchs festzulegen. Vorstandsmitglieder, die nicht fristgemäß ihre Stimme abgeben oder der Beschlussfassung nicht fristgemäß widersprechen, können an der Beschlussfassung nicht mitwirken bzw. ihr Widerspruch bleibt unbeachtet. Auf diesen Umstand ist in der Aufforderung hinzuweisen. Das Ergebnis der Abstimmung ist allen Vorstandsmitgliedern schriftlich mitzuteilen.

§ 9

Vertretung der Stiftung nach außen

(1) Die Stiftung wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(2) Der Stiftungsrat kann allen oder einzelnen Mitgliedern des Vorstands Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.

 

§ 10

Der Stiftungsrat

  1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens sieben natürlichen Personen.
  2. Der Gemeinderat der Gemeinde Essingen wählt ein Mitglied des Stiftungsrates aus seiner Mitte. Der jeweiíige Bürgermeister der Gemeinde Essingen ist kraft Amtes Mitglied des Stiftungsrates, sofern er nicht in den Vorstand gewählt wird. Er kann an seiner Stelle eine andere natürliche Person als ordentliches Mitglied des Stiftungsrates benennen. Für den ersten Stiftungsrat werden die weiteren Mitglieder des Stiftungsrats durch die Gründungsstifter gewählt; bei allen weiteren Wahlen für den Stiftungsrat werden sie durch den Stiftungsrat in geheimer Zuwahl gemäß Abs. 4 und 5 bestimmt; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
  3. Das Mitglied des Stiftungsrates, das dem Gemeinderat der Gemeinde Essingen angehört, wird nach jeder Gemeinderatswahl neu bestimmt. Das Amt eines Stiftungsratsmitglieds, das aus dem Gemeinderat in den Stiftungsrat gewählt worden ist oder das kraft Amtes Mitglied ist, endet mit seinem Ausscheiden aus dem Gemeinderat oder der Verwaltung der Gemeinde Essingen.
  4. Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrats beträgt fünf Jahre. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrats während der Amtszeit aus, wird ein neues Mitglied nur für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds hinzugewählt.
  5. Vor dem Ende der Amtszeit des Stiftungsrats hat der amtierende Stiftungsrat rechtzeitig die Mitglieder des nächsten Stiftungsrats zu wählen.
  6. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  7. Der Vorsitzende des Stiftungsrats vertritt die Stiftung gegenüber dem Vorstand und seinen Mitgliedern.
  8. Die Mitglieder des Stiftungsrates können nicht zugleich Mitglieder des Vorstands sein.

§ 11

Aufgaben des Stiftungsrates

  1. Der Stiftungsrat überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Einhaltung des Stifterwillens und die Geschäftsführung durch den Vorstand. Er entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und berät und unterstützt den Vorstand.
  2. Der Stiftungsrat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
    • Berufung, Abberufung und Entlastung des Vorstands;
    • Genehmigung des Wirtschaftsplans;
    • Feststellung des Jahresabschlusses;
    • Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung;
    • Beschluss der Geschäftsordnung des Vorstands;
    • Festlegung von Grundsätzen der Vergabe von Geldmitteln;
    • Vergabe von Geldmitteln;
    • Entscheidung über eine haupt- oder nebenamtliche Tätigkeit von Vorstandsmitgliedern für die Stiftung;
    • Änderung dieser Satzung.
  3. Der Stiftungsrat kann die Befugnis zur Vergabe von Geldmitteln ganz oder teilweise an den Vorstand delegieren.
  4. Bei seiner Tätigkeit hat der Stiftungsrat darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird.

§ 12

Entscheidungen des Stiftungsrates, Sitzungen

  1. Der Stiftungsrat entscheidet durch Beschluss. Die Beschlüsse werden in Sitzungen gefasst.
  2. Sitzungen des Stiftungsrates sind abzuhalten, so oft es die Belange der Stiftung erfordern oder wenn ein Mitglied des Stiftungsrates oder des Vorstands die Einberufung verlangt. Auf Anordnung des Stiftungsrates sind die Vorstandsmitglieder zur Teilnahme an den Sitzungen des Stiftungsrates verpflichtet. Durch Beschluss des Stiftungsrates kann den Vorstandsmitgliedern ein Recht zur Teilnahme an den Sitzungen des Stiftungsrates eingeräumt werden.
  3. Die Einberufung des Stiftungsrates erfolgt durch schriftliche Einladung seiner Mitglieder, durch die/den Vorsitzende/n des Stiftungsrates, ihren/seinen Stellvertreter/in oder ein Vorstandsmitglied unter Angabe der Tagesordnung. Zwischen der Aufgabe des Briefes zur Post und dem Sitzungstag muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. In Eilfällen kann diese Frist auch kürzer sein. Der Stiftungsrat muss mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr einberufen werden.
  4. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist oder – im Falle des Abs. 7 – an der Beschlussfassung mitwirkt.
  5. Die Beschlüsse des Stiftungsrates werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht in dieser Satzung oder durch Gesetz zwingend eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist. Jedes Stiftungsratsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
  6. Die Beschlüsse des Stiftungsrates sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei seiner Mitglieder zu unterzeichnen. Nicht anwesende Mitglieder sind von gefassten Beschlüssen schriftlich zu unterrichten.
  7. Auf Anordnung der/des Vorsitzenden des Stiftungsrates können Beschlüsse auch im Wege der schriftlichen Umfrage, der Umfrage per E-Mail oder telefonischen Umfrage gefasst werden, wenn kein Mitglied des Stiftungsrates widerspricht. Wird eine schriftliche Abstimmung oder eine Abstimmung per E-Mail durchgeführt, so ist in der von der/dem Vorsitzenden den übrigen Mitgliedern des Stiftungsrates zuzuleitenden Aufforderung zur Stimmabgabe eine angemessene Frist für die Stimmabgabe bzw. die Erklärung des Widerspruches festzulegen. Mitglieder des Stiftungsrates, die nicht fristgemäß ihre Stimme abgegeben oder der Beschlussfassung nicht fristgemäß widersprechen, können an der Beschlussfassung nicht mitwirken bzw. ihr Widerspruch bleibt unbeachtet. Auf diesen Umstand ist in der Aufforderung hinzuweisen. Das Ergebnis der Abstimmung ist allen Mitgliedern des Stiftungsrates schriftlich mitzuteilen.

§ 13

Stifterforum

  1. Das Stifterforum besteht aus den Gründungsstiftern und aus denjenigen Stifterinnen und Stiftern, die einen Betrag von mindestens 1.000 ê (in Worten: eintausend Euro) zugestiftet haben. Die Mitgliedschaft im Stifterforum erlischt 10 Jahre nach der letzten Zustiftung. Sie ist weder übertragbar noch geht sie mit dem Tod der stiftenden oder zustiftenden Person auf deren Erben über.
  2. Juristische Personen können einen Vertreter entsenden.
  3. Bei Zustiftungen auf Grund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die dem Stifterforum angehören soll; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt Abs. 1 sinngemäß.
  4. Das Stifterforum soll mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Vorstands zu einer Sitzung einberufen und dabei vom Vorstand über die Angelegenheiten der Stiftung informiert zu werden. Es kann durch Beauftragte Einsicht in die Unterlagen der Stiftung nehmen und kann Rechenschaft verlangen. Das Stifterforum kann dem Stiftungsrat und dem Vorstand Anregungen für deren Tätigkeit geben.
  5. Der Vorstand kann weitere Personen in das Stifterforum berufen, die sich durch ehrenamtliches Engagement in der Stiftung dazu empfohlen haben.

§ 14

Fachausschüsse

Der Vorstand kann Fachausschüsse einrichten und sie mit einem Budget ausstatten. Die Fachausschüsse werden von einem Mitglied des Vorstandes geleitet, das für die ordentliche Verwaltung des Budgets verantwortlich ist. Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt durch den Vorstand.

§ 15
Satzungsänderungen, Änderungen des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Aufhebung
  1. Satzungsänderungen sind bei Wahrung des Stiftungszwecks und unter Beachtung des ursprünglichen Stifterwillens zulässig, wenn sich zur Aufrechterhaltung des Stiftungsbetriebes die Notwendigkeit dazu ergibt. Hierzu ist ein Beschluss des Stiftungsrats erforderlich, der mindestens mit einer Zweidrittelmehrheit aller Stiftungsratsmitglieder zu Stande kommt.
  2. Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Der ursprüngliche Stifterwille ist nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Vor Beschlussfassung ist der Vorstand anzuhören. Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel aller Mitglieder des Stiftungsrates.
  3. Beschlüsse zu Satzungs- und Zweckänderungen sowie zur Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Der Finanzverwaltung sind die Beschlüsse anzuzeigen, bei Zweckänderungen ist vorab eine Auskunft der Finanzverwaltung zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 16

Vermögensanfall

lm Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder des Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an die Gemeinde Essingen, die es ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken – nach Möglichkeit für die in dieser Satzung genannten Zwecke – zu verwenden hat.

§ 17

Stiftungsaufsicht, Inkrafttreten

  1. Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des geltenden Rechts.
  2. Ergänzend gelten die Bestimmungen des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg in der jeweiligen Fassung.
  3. Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch ihre Anerkennung. Die Satzung tritt mit dieser Anerkennung durch das Regierungspräsidium Stuttgart als Stiftungsbehörde in Kraft.

 

Essingen, 23.11.2007

 

Dr. Rainer Lächele

  1. Vorsitzender

 

Wolfgang Hofer

2. Vorsitzender

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